Montag, 10. August 2026

Dossier der Bundeszentrale zum Beutelsbacher Konsens

Die Bundeszentrale hat zum 50. Jubiläum des Beutelsbacher Konsens ein Dossier  veröffentlicht. 

Auf der Seite gibt es u.a. Beiträge 

Wie politische dürfen Lehrkräfte sein? 

Ich stelle hier einen Beitrag aus der Reihe Aus Politik und Zeitgeschichte von Michael Wrase ausführlicher vor. 
Vor dem Hintergrund der in verschiedenen von der AfD eingerichteten Online-Meldeportale mit dem Titel „Neutrale Schule“ geht er auf einzelne Regeln detaillierter ein: 

Gebot politischer Neutralität

Das Gebot vollständiger politischer Neutralität ist ein Mythos. Laut Beamtenrecht müssen sie sich bei politischer Betätigung müssen sie sich zurückhalten, können sich aber auch auf das Recht auf Meinungsfreiheit berufen. Eine strikte Neutralität wäre sogar fatales Signal
Das Gebot wird nur dann verletzt, wenn Lehrkräfte sich einseitig für eine bestimmte Partei einsetzen. Außerhalb der Schule gilt dieses Gebot in abgeschwächter Weise, wird aber verletzt, wenn es um menschenverachtende und verfassungsfeindliche Positionen geht. 

Bildungs- und Erziehungsauftrag

Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag fordert ausdrücklich eine Erziehung im Sinne demokratischer Grundsätze und der Werte des Grundgesetzes. Die Schulgesetze der Bundesländer unterscheiden sich, die Aufforderung Schüler*innen in die Lage zu versetzen, die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, gibt es jedoch bei allen. Für den Autor gibt es keine Zwiefel, dass dies ein klares Bekenntnis gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit beinhaltet. 

Thematisierung von Rechtspopulismus, Rassismus und Diskriminierung

Themen wie Rassismus und Diskriminierung müssen behandelt werden, Lehrkräfte sollen dabei ausgewogen und sachlich sein. Allerdings gelten nicht alle Auffassungen als legitim dargestellt werden müssen. Lehrer*innen können und müssen offensichtlich verfassungsfeindlichen Thesen klar widersprehen. 

Beutelsbacher Konsens aus rechtlicher Perspektive

Die Grenze zwischen kritischer Auseinandersetzung mit diskriminierenden Positionen und eine unzulässige Parteinahme ist nicht leicht zu ziehen. Bedeutsam ist hier der Beutelsbacher Konsens. Zwar gibt es in der Rechtsprechung bisher keinen konkreten Bezug, allerdings lässt sich die Regel aufstellen: Je weniger die genannten Prinzipien beachtet werden, desto sicherer kann von einer einseitigen Beeinflussung ausgehen. 
1982 wurde eine Plakette „Atomkraft: nein danke“ als einseitiges „politisches Propagandamittel“ gewertet, da Schüler diesem unausweichlich ausgesetzt sind. Die friedliche Nutzung der Kernenergie war damals ein umstrittenes Thema, ein Sticker mit weniger kontroversem Inhalt würde wohl anders beurteilt. 
Das Kontroversitätsgebot darf auch nicht im Sinne einer meinungsmäßigen Laissez-fair-Haltung missverstanden werden. Als Beispiel nennt der Autor hier die Thesen von Thilo Sarrazin, die teilweise als rassistische eingestuft wurden. Dass Sarrazins Thesen in der öffentlichen Debatte kontrovers diskutiert wurden und teilweise auch viel Zuspruch erhalten haben, ändert nichts an einer solchen wissenschaftlich gestützten Einordung.

Befähigung zur kritischen Reflexion und Auseinandersetzung 

Gute Bildung, die Förderung eines differenzierten Einschätzungsvermögens und die Vermittlung grundlegender Werte wie Toleranz und gegenseitige Achtung soll junge Menschen gegen die Einflussnahme antidemokratischer und populistischer Bewegungen wappnen. Das geht nicht nur über die kognitive Ebene, sondern muss im gesamten schulischen Alltag vorgelebt werden.